227 StPO (BGE 139 IV 191 E. 4.1 in Pra 102 (2013) Nr. 73). In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine beschuldigte Person mit einem Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichten will.