3.2 Die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug ist mit Ausnahme der Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs grundsätzlich unwiderruflich (BGE 117 Ia 72 E. 1d). Der Beschuldigte kann somit nicht seine Rückversetzung in Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft verlangen, weil ihm der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug nicht zusagt. Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt im vorzeitigen Strafund Massnahmenvollzug keine periodische Haftüberprüfung gemäss Art. 227 StPO (BGE 139 IV 191 E. 4.1 in Pra 102 (2013) Nr. 73).