3. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht bezüglich mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Geeignete Ersatzmassnahmen sind zur Zeit keine ersichtlich. Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen (Durchführung der Hauptverhandlung) ist die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.