Seite 5 gedrungen zu sein. Somit ist nicht von einem leichten Verschulden auszugehen, so dass sich die Strafe nicht im untersten Bereich bewegen dürfte, womit eine allfällige Freiheitsstrafe ohne Berücksichtigung einer bedingten Entlassung in zeitlicher Hinsicht immer noch verhältnismässig ist. Wie weiter oben ausgeführt, darf das Zwangsmassnahmengericht auch nicht berücksichtigen, ob mit grosser Wahrscheinlichkeit eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Somit kann die Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht immer noch als verhältnismässig gelten.