Ebenso ist nicht massgebend, ob eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB möglich ist, ausser die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB sind aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt. Dieser Ausnahmefall liegt vor allem vor, wenn über die Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Urteil zu befinden ist und wegen des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO die Dauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe feststeht (Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Oktober 2015, Erw. 2.20; ULRICH W EDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.