Aber auch weitere konkrete Umstände der Strafzumessung wie das Alter, Abhängigkeiten und Vorstrafen sind in die Beurteilung miteinzubeziehen. Bei der Prüfung der zeitlichen Verhältnismässigkeit darf das eigentliche Strafverfahren nicht vorweg genommen werden, da das Zwangsmassnahmengericht nicht als Strafrichter amten soll. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird. Ebenso ist nicht massgebend, ob eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB möglich ist, ausser die Voraussetzungen von Art.