2.3.3 Für die Bemessung der voraussichtlich zu erwartenden Strafe ist auf den konkreten Sachverhalt und Verfahrensstand abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der Beurteilung der Voraussetzungen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft darstellen. Namentlich sind die Schwere der untersuchten Straftat sowie ein allenfalls zu erwartender Widerruf eines in einem früheren Strafverfahren gewährten bedingten Strafvollzugs mit zu berücksichtigen. Aber auch weitere konkrete Umstände der Strafzumessung wie das Alter, Abhängigkeiten und Vorstrafen sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.