Seite 4 erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Untersu- chungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als - im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion. 2.3.2 Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr sind keine ersichtlich. Die Aufrechterhaltung der Haft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig.