2.3 2.3.1 Die Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Voraussetzung für die Anordnung einer Ersatzmassnahme ist, dass eine oder mehrere mildere Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen wie die Haft (vgl. Art. 237 Abs. 1 StPO). Zusätzlich muss der Dauer der zu http.//www.bl.ch/zmg