Dieser wird allenfalls mit dem Strafurteil angeordnet und hat derzeit keine eigenständige Bedeutung. Im Falle einer Haftentlassung will der Beschuldigte die Schweiz ohnehin verlassen, so dass eine erhebliche Gefahr besteht, dass er für das weitere Verfahren (Verhandlung vor dem Strafgericht) und einem möglichen Strafvollzug nicht zur Verfügung steht. Es ist den schweizerischen Behörden nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Beschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsverfahrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten.