2.2 Mit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum Haftgrund der Fluchtgefahr in seinem Entscheid vom 1. Januar 2017 (350 16 649) ist festzustellen, dass diese immer noch zutreffend sind. Demnach ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft einen Landesverweis beantragt. Dieser wird allenfalls mit dem Strafurteil angeordnet und hat derzeit keine eigenständige Bedeutung.