Eine Ausnahme läge nur vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). In Bezug auf den dringenden Tatverdacht wegen des Einbruchdiebstahls vom 29. Dezember 2016 in X.____ kann zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Januar 2017 (350 16 649) verwiesen werden. Es ist festzustellen, dass keine Änderungen eingetreten sind, welche den dringenden Tatverdacht entkräften.