221 Abs. 2 StPO). Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf Untersu- chungs- beziehungsweise Sicherheitshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten bleiben, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO). http.//www.bl.ch/zmg