1.2 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und Art. 230 StPO ist das Zwangsmassnahmengericht für das vorliegende Haftentlassungsgesuch örtlich, sachlich sowie funktionell zuständig. Ebenso ist das Zwangsmassnahmengerichts zuständig für die Beurteilung von Sicherheitshaft (Art. 229 StPO)