236 N 19 f.). Der vorzeitige Strafvollzug gegen den Willen des Beschuldigten kann nur solange gerechtfertigt sein, als die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2). Zudem muss eine unbedingte Strafe oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine sichernde Massnahme drohen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1016).