1. 1.1 Inhaftierte Personen im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug können gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK jederzeit eine gerichtliche Haftüberprüfung verlangen, auch wenn die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Strafvollzug unwiderruflich ist (MATTHIAS HÄRRI in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 N 19 f.).