Auch könne das Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 3. Juli 2017 an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet und beantragt, das Gesuch des Beschuldigten sei abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte verdächtigt werde, zusammen mit B.____ als Kriminaltourist an drei Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein. Es läge Fluchtgefahr vor. Der Verteidiger des Beschuldigten hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 am Haftentlassungsgesuch festgehalten.