{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-371_2017-07-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e3bfa5fe-327f-4df0-aa86-16401ca90e52&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050617", "Checksum": "016865553c3f8920f674df199ebf1b7a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-371_2017-07-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f6881899-ffd2-4fb3-9315-3bed98b31205", "Checksum": "7fdf89ed6222d6fbbb858763810fbdd8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2017 371", "350 17 371"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 11.07.2017 350 2017 371 (350 17 371)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 11.07.2017 350 2017 371 (350 17 371)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 11.07.2017 350 2017 371 (350 17 371)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftentlassung (vorzeitiger Strafvollzug)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:43:55", "Checksum": "f5801e8927fd0916541d064d78126314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 11.07.2017 350 2017 371 (350 17 371)\nRegeste:\nGesuch um Haftentlassung (vorzeitiger Strafvollzug)\n\n2.3.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen\nDelikte (mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch) bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe\nzu rechnen. Zudem hat er mehrfach delinquiert, was sich bei einer allfälligen Verurteilung straferhöhend auswirken wird. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 29. Dezember 2016 in Untersuchungshaft. Der Strafrahmen bei Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder\nGeldstrafe. Zudem ist Anklage bei der Dreierkammer des Strafgerichts erhoben worden (Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr und bis zu 5 Jahren, § 14 Abs. 1 lit. b EG StPO). Der Beschuldigte wird verdächtigt, zusammen mit einer weiteren Person in bewohnte Liegenschaften ein-\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 5\ngedrungen zu sein. Somit ist nicht von einem leichten Verschulden auszugehen, so dass sich\ndie Strafe nicht im untersten Bereich bewegen dürfte, womit eine allfällige Freiheitsstrafe ohne\nBerücksichtigung einer bedingten Entlassung in zeitlicher Hinsicht immer noch verhältnismässig\nist. Wie weiter oben ausgeführt, darf das Zwangsmassnahmengericht auch nicht berücksichtigen, ob mit grosser Wahrscheinlichkeit eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Somit\nkann die Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht immer noch als verhältnismässig gelten. Unter\ndiesen Umständen kann offen gelassen werden, wie die zeitliche Verhältnismässigkeit zu beurteilen ist, wenn lediglich der Vollzug des Landesverweises sichergestellt werden soll, zumal\ndieser Haftgrund nicht geltend gemacht worden ist.\n\n3.\n3.1\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht bezüglich mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie\nder Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Geeignete Ersatzmassnahmen sind\nzur Zeit keine ersichtlich. Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen (Durchführung der Hauptverhandlung) ist die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.\n\n3.2\nDie Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug ist mit\nAusnahme der Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs grundsätzlich unwiderruflich (BGE\n117 Ia 72 E. 1d). Der Beschuldigte kann somit nicht seine Rückversetzung in Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft verlangen, weil ihm der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug nicht\nzusagt. Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt im vorzeitigen Strafund Massnahmenvollzug keine periodische Haftüberprüfung gemäss Art. 227 StPO (BGE 139\nIV 191 E. 4.1 in Pra 102 (2013) Nr. 73). In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine beschuldigte Person mit einem Haftentlassungsgesuch aus dem\nvorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft\nbestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger\nauf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichten will.\nSomit muss das zuständige Gericht, wenn es ein Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen\nStraf- und Massnahmenvollzug abweist, formell Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen,\nda nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien\neingehalten werden können. Der Vollzugsort bleibt davon unberührt, da auch die Untersu-\nchungs- bzw. Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2017 6B_73/2017 E. 2.3). Gemäss Art. 229 Abs. 3 StPO i.V.m.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 6\nArt. 227 Abs. 1 und 6 StPO muss die Sicherheitshaft befristet werden (BGE 137 IV 180 E. 3.5 in\nPra 101 (2012) Nr. 12). Die Frist beträgt maximal 3 Monate bei einer Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Haft, in Ausnahmefällen 6 Monate bei Haft mit vorbestehender\nHaft (Art. 229 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO). Nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Konstellation, wie sie bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft gegeben ist. Der Betroffene\nbefindet sich bereits im Freiheitsentzug und es ist erneut derselbe Tatvorwurf bzw. dessen Folgen zu prüfen. Dies im Gegensatz zu denjenigen Fällen, bei welchen der Betroffene sich im\nStrafvollzug (einer Vorstrafe) befindet und wegen neuer Delikte, die durch das Strafgericht zu\nbeurteilen sind, in Sicherheitshaft genommen werden soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich\num einen einfachen Fall mit zwei Beschuldigten, welche der Begehung von drei Einbruchdiebstählen verdächtigt werden. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft für\nmehr als drei Monate sind somit nicht gegeben, handelt es sich doch nicht um einen komplexen\nund umfangreichen Fall.\n\n4.\n4.1\nGemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird\ndie Gebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden.\n\n"}