{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-371_2017-07-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e3bfa5fe-327f-4df0-aa86-16401ca90e52&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050617", "Checksum": "016865553c3f8920f674df199ebf1b7a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-371_2017-07-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f6881899-ffd2-4fb3-9315-3bed98b31205", "Checksum": "7fdf89ed6222d6fbbb858763810fbdd8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2017 371", "350 17 371"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 11.07.2017 350 2017 371 (350 17 371)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 11.07.2017 350 2017 371 (350 17 371)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 11.07.2017 350 2017 371 (350 17 371)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftentlassung (vorzeitiger Strafvollzug)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:43:55", "Checksum": "f5801e8927fd0916541d064d78126314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 11.07.2017 350 2017 371 (350 17 371)\nRegeste:\nGesuch um Haftentlassung (vorzeitiger Strafvollzug)\n\n Seite 3\n2.1\nIst gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der\nRegel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge nur\nvor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun\nvermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). In Bezug auf den dringenden Tatverdacht\nwegen des Einbruchdiebstahls vom 29. Dezember 2016 in X.____ kann zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Januar 2017\n(350 16 649) verwiesen werden. Es ist festzustellen, dass keine Änderungen eingetreten sind,\nwelche den dringenden Tatverdacht entkräften. Vielmehr hat der Beschuldigte sein Geständnis\nin der Einvernahme vom 11. Januar 2017 bestätigt. Ebenfalls in der Einvernahme vom\n11. Januar 2017 hat der Beschuldigte zugegeben, dass er zusammen mit B.____ vom\n27. Dezember 2016 bis 3. Januar 2017 einen weiteren Einbruchdiebstahl in Pratteln,\nY.____weg, begangen hat. Aufgrund eines DNA-Hits besteht zudem der Verdacht, dass der\nBeschuldigte zusammen mit B.____ vom 27.-29. Dezember 2016 einen Einbruchdiebstahl in\nBasel begangen hat. Somit besteht ein für die Aufrechterhaltung der Haft genügender dringender Tatverdacht betreffend mehrfachen Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch. Dies\nwird auch durch den Beschuldigten nicht bestritten, hat er doch anlässlich der heutigen Verhandlung in allen drei Fällen ein Geständnis abgelegt.\n\n2.2\nMit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum Haftgrund der Fluchtgefahr in seinem Entscheid vom 1. Januar 2017 (350 16 649) ist festzustellen, dass diese immer noch zutreffend sind. Demnach ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben.\nDaran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft einen Landesverweis beantragt. Dieser wird allenfalls mit dem Strafurteil angeordnet und hat derzeit keine\neigenständige Bedeutung. Im Falle einer Haftentlassung will der Beschuldigte die Schweiz ohnehin verlassen, so dass eine erhebliche Gefahr besteht, dass er für das weitere Verfahren\n(Verhandlung vor dem Strafgericht) und einem möglichen Strafvollzug nicht zur Verfügung\nsteht. Es ist den schweizerischen Behörden nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des\nBeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsverfahrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten.\n\n2.3\n2.3.1 Die Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch\nmildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und\nan ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Voraussetzung für die Anordnung einer Ersatzmassnahme ist, dass eine oder mehrere mildere Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen wie die Haft (vgl. Art. 237 Abs. 1 StPO). Zusätzlich muss der Dauer der zu\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 4\nerwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Untersu-\nchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als - im\nFall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion.\n\n2.3.2 Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr sind keine ersichtlich. Die Aufrechterhaltung der Haft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig.\n\n2.3.3 Für die Bemessung der voraussichtlich zu erwartenden Strafe ist auf den konkreten\nSachverhalt und Verfahrensstand abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der Beurteilung der\nVoraussetzungen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft darstellen. Namentlich sind die\nSchwere der untersuchten Straftat sowie ein allenfalls zu erwartender Widerruf eines in einem\nfrüheren Strafverfahren gewährten bedingten Strafvollzugs mit zu berücksichtigen. Aber auch\nweitere konkrete Umstände der Strafzumessung wie das Alter, Abhängigkeiten und Vorstrafen\nsind in die Beurteilung miteinzubeziehen. Bei der Prüfung der zeitlichen Verhältnismässigkeit\ndarf das eigentliche Strafverfahren nicht vorweg genommen werden, da das Zwangsmassnahmengericht nicht als Strafrichter amten soll. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der\nHaft spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird. Ebenso ist nicht massgebend, ob eine\nbedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB möglich ist, ausser die Voraussetzungen von Art. 86\nAbs. 1 StGB sind aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt. Dieser\nAusnahmefall liegt vor allem vor, wenn über die Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen\nUrteil zu befinden ist und wegen des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO die\nDauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe feststeht (Beschluss des Kantonsgerichts vom\n13. Oktober 2015, Erw. 2.20; ULRICH W EDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 212 N 17; GIANFRANCO ALBERTINI/THOMAS ARMBRUSTER, in: Marcel Alexander\nNiggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 212 N 12 ff.).\n\n"}