{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-371_2017-07-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e3bfa5fe-327f-4df0-aa86-16401ca90e52&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050617", "Checksum": "016865553c3f8920f674df199ebf1b7a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-371_2017-07-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f6881899-ffd2-4fb3-9315-3bed98b31205", "Checksum": "7fdf89ed6222d6fbbb858763810fbdd8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2017 371", "350 17 371"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 11.07.2017 350 2017 371 (350 17 371)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 11.07.2017 350 2017 371 (350 17 371)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 11.07.2017 350 2017 371 (350 17 371)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftentlassung (vorzeitiger Strafvollzug)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:43:55", "Checksum": "f5801e8927fd0916541d064d78126314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 11.07.2017 350 2017 371 (350 17 371)\nRegeste:\nGesuch um Haftentlassung (vorzeitiger Strafvollzug)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11.07.2017 (350 17 371)\n____________________________________________________________________________\n\nHaftentlassung vorzeitiger Strafvollzug\n\nBesetzung Präsidentin Dr. I. Laeuchli\nGerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx\n\nIn Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach,\n4132 Muttenz 1\n\nStrafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132\nMuttenz\n\ngegen\n\nA.____\nvertreten durch lic. iur. Niggi Dressler, Advokat, Hauptstrasse 46, Postfach 162, 4102 Binningen\nBeschuldigte Person\n\nBetreffend Gesuch um Haftentlassung (vorzeitiger Strafvollzug)\n\nA\n\nGegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen mehrfachen\nDiebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs geführt. Aufgrund des\ndringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht\nam 1. Januar 2017 Untersuchungshaft bis zum 28. März 2017 an (350 16 649). Am\n27. März 2017 trat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug an.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\nB\n\nDer Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 29. Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft dessen Haftentlassung beantragt. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit,\ndass er sich nun bereits seit sechs Monaten in Haft befinde und die Gefahr des Übersitzens\nbestehe. Auch wenn eine Freiheitsstrafe von neun Monaten drohe, so wäre nun eine bedingte\nEntlassung möglich. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu einer bedingten\nFreiheitsstrafe verurteilt werde. Auch könne das Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten\ndurchgeführt werden.\nDie Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 3. Juli 2017 an das\nZwangsmassnahmengericht weitergeleitet und beantragt, das Gesuch des Beschuldigten sei\nabzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte verdächtigt werde, zusammen mit B.____ als Kriminaltourist an drei Einbruchdiebstählen\nbeteiligt gewesen zu sein. Es läge Fluchtgefahr vor.\nDer Verteidiger des Beschuldigten hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 am Haftentlassungsgesuch festgehalten. Es liege keine Fluchtgefahr vor, da der Beschuldigte mit grosser\nWahrscheinlichkeit des Landes verwiesen werde. Er sei aber auch bereit, in der Schweiz zu\nbleiben. Zudem könne das Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten abgeschlossen werden. Die weitere Haft sei auch nicht mehr verhältnismässig.\nAm 6. Juli 2017 wurde gegen den Beschuldigten Anklage bei der Dreierkammer des Strafgerichts erhoben.\n\nC\n\nAnlässlich der heutigen Haftverhandlung wiederholt der Beschuldigte seinen Antrag, er sei aus\nder Untersuchungshaft zu entlassen. Er macht geltend, dass Fluchtgefahr nicht gegeben und\ndie weitere Haft nicht mehr verhältnismässig sei.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 2\nErwägungen\n\n1.\n1.1\nInhaftierte Personen im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug können gestützt auf Art. 31\nAbs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK jederzeit eine gerichtliche Haftüberprüfung verlangen, auch\nwenn die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Strafvollzug unwiderruflich ist\n(MATTHIAS HÄRRI in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2.\nAufl., Basel 2014, Art. 236 N 19 f.). Der vorzeitige Strafvollzug gegen den Willen des Beschuldigten kann nur solange gerechtfertigt sein, als die Voraussetzungen für die Fortsetzung der\nUntersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_538/2011\nvom 17. Oktober 2011 E. 2). Zudem muss eine unbedingte Strafe oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine sichernde Massnahme drohen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1016).\n\n1.2\nGestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und Art. 230 StPO ist\ndas Zwangsmassnahmengericht für das vorliegende Haftentlassungsgesuch örtlich, sachlich\nsowie funktionell zuständig. Ebenso ist das Zwangsmassnahmengerichts zuständig für die Beurteilung von Sicherheitshaft (Art. 229 StPO)\n\n2.\nGemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn eine\nPerson eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund vorliegt, nämlich Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr\n(lit. c). Ebenso ist Untersuchungshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person\nwerde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr,\nvgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf Untersu-\nchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten\nbleiben, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO).\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\n"}