4. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Straf- und Massnahmenvollzug einen Bericht vom 6. April 2017 zum Vorführungsbefehl und ein Mail vom 7. April 2017 eingereicht. Diese Unterlagen werden aus dem Recht gewiesen, kann aufgrund der Anzahl der Parteien und der Abwesenheit des Strafgerichts das rechtliche Gehör doch nicht gewährt werden. http.//www.bl.ch/zmg Seite 7 Es wird entschieden: