Innert dieser Zeit sollte es dem Strafgericht als verfahrensleitende Behörde möglich sein, ein entsprechendes Vorabgutachten einzuholen. Das Strafgericht wird auch über allfällige Haftentlassungsgesuche befinden müssen. Ebenso fällt ihm als verfahrensleitende Behörde die Kompetenz zu, beim Zwangsmassnahmengericht den Erlass von Ersatzmassnahmen oder die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu beantragen (Beschluss des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2017).