2.3 Geeignete Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind keine ersichtlich, zumal A.____ sich bisher nicht an die Weisungen gehalten hat. Zudem besteht die Wahrscheinlichkeit, dass eine freiheitsentziehende Sanktion angeordnet wird. Im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Vorabgutachtens zur Frage der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und allfälliger Ersatzmassnahmen erscheint die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft für die Dauer von zwei Monaten verhältnismässig. Innert dieser Zeit sollte es dem Strafgericht als verfahrensleitende Behörde möglich sein, ein entsprechendes Vorabgutachten einzuholen.