Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 Erw. 5.2). Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigten sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung eines schweren Verbrechens als sehr hoch erachtet werden muss. Die Drohung kann explizit (verbal oder schriftlich) erfolgen oder auch konkludent. Die Drohung muss ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die Befürchtung begründen, das drohende schwere Verbrechen könnte "wahr gemacht" und ausgeführt werden.