Aufgrund der Drohung muss ernsthaft und akut zu befürchten sein, dass diese Tat tatsächlich auch ausgeführt werde. Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw. angedrohte schwere Verbrechen zu begehen (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 40 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 Erw.