Bei der Grenzziehung dürfte es aber Sinn machen, auf die Voraussetzungen für die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB abzustellen, also auf angedrohte Taten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens oder gegen diese Rechtsgüter gerichtete und mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten. Aufgrund der Drohung muss ernsthaft und akut zu befürchten sein, dass diese Tat tatsächlich auch ausgeführt werde.