Seite 5 verurteilt worden ist oder andere Vorstrafen vorhanden sind. Somit ist das Vortatenerfordernis entsprechend dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt. Es muss deshalb geprüft werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt, d.h. die Voraussetzungen der Ausführungsgefahr erfüllt wären.