Das Gesetz verlangt dabei, dass der Beschuldigte bereits früher (mindestens zwei) gleichartige Vortaten verübt hat, wobei in besonderen Fällen von dieser strengen Auslegung des Gesetzes abgewichen werden kann, wenn damit erhebliche konkrete Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wären oder mögliche Opfer von Gewaltdelikten derartigen Risiken ausgesetzt würden. Vom Vortatenerfordernis kann insbesondere abgesehen werden, wenn aufgrund konkreter Umstände die Sicherheit anderer Personen nicht weniger bedroht ist, als in einem gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO (Ausführungsgefahr) vorgesehenen Fall (BGE 137 IV 13 E. 4 in Pra 8/2011 Nr. 90).