Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und dabei andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Das Gesetz verlangt dabei, dass der Beschuldigte bereits früher (mindestens zwei) gleichartige Vortaten verübt hat, wobei in besonderen Fällen von dieser strengen Auslegung des Gesetzes abgewichen werden kann, wenn damit erhebliche konkrete Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wären oder mögliche Opfer von Gewaltdelikten derartigen Risiken ausgesetzt würden.