__ vom 5. März 2017 (fokale Risikoeinschätzung) geht hervor, dass kurzfristig (innerhalb von Wochen bis einigen Monaten) ein hohes Risiko für ein erneutes einschlägiges deliktisches Verhalten vorliegt. Aus der Aktennotiz zum Gespräch vom 30. März 2017 geht hervor, dass A.____ nicht bereit ist, die ihm auferlegten Weisungen einzuhalten. Somit besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine Rückversetzung in den Massnahmenvollzug angeordnet wird. 2.2 2.2.1 Wie weiter oben ausgeführt, sind bei der Auslegung des Begriffs der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung für die Wiederho- lungs- bzw. Fortsetzungsgefahr aufgestellt hat.