2.1.3 Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 verlängerte das Kantonsgericht die stationäre Massnahme bis zum 31. Dezember 2016. In der Folge wurde A.____ per 1. August 2016 in ein Wohn- und Arbeitsexternat versetzt (Verfügung vom 12. Juli 2016). Gleichzeitig wurden ihm Auflagen erteilt (Arbeitsstruktur von 50%, Alkohol- und Drogenabstinenz, Abstinenzkontrolle, Verbot des Erwerbs, Besitzes, Tragens und Mitführens von Waffen, Einnahme von Medikamenten, ambulante Therapie). Gegen diese Verfügung hat A.____ wegen der Abstinenzkontrolle am 25. Juli 2016 eine Beschwerde erhoben, über welche bisher noch nicht befunden worden ist.