2.1.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Behandlung angeordnet werden, wenn ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse. Eine solche Massnahme wird unter anderem aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit.