, Zürich 2013, Art. 221 N 6). Zur Frage des dringenden Tatverdachts, d.h. im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme, hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Somit muss sich das Zwangsmassnahmengericht an dieser Stelle nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die fokale Risikoeinschätzung vom 5. März 2017 aufgrund möglicher Verfahrensmängel (Gewährung der Parteirechte in einem Strafverfahren) verwertet werden kann. Dies wird durch den Sachrichter im Rahmen des Verfahrens betreffend Rückversetzung in den Massnahmenvollzug zu beurteilen sein.