2.1 2.1.1 Bei der Auslegung des Begriffs der Wahrscheinlichkeit, nach welchem zu beurteilen ist, ob eine stationäre Massnahme angeordnet werden kann (allgemeiner Haftgrund), können die Grundsätze für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO herangezogen werden. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat der Haftrichter bei der Prüfung des allgemeinen Haftgrundes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten - gestützt, auf die sofort verfügbaren Beweise (vgl. Art.