Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Zuständigkeiten verschieden geregelt sind, je nachdem ob sich die betroffene Person zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Strafgericht bereits in Haft befindet ober in Freiheit. Somit ist der Straf- und Massnahmenvollzug im vorliegenden Fall berechtigt, einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft einzureichen. Es ist deshalb noch notwendig zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft während der Verhandlung einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr stellen kann.