Seite 2 noch nicht inne, sondern erhält sie erst. Es hat somit auch keine Fallkenntnis. Es kann deshalb nicht innert kürzester Zeit darüber befinden, ob eine sofortige Inhaftierung während des selbständigen nachträglichen Verfahrens sinnvoll ist. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Zuständigkeiten verschieden geregelt sind, je nachdem ob sich die betroffene Person zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Strafgericht bereits in Haft befindet ober in Freiheit.