229 Abs. 1 StPO, analog; siehe auch Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015, 350 15 461). In vorliegender Konstellation (Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zusammen mit der Einreichung eines Antrags auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug) rechtfertigt es sich ebenfalls, den Straf- und Massnahmenvollzug als antragsberechtigte Behörde zu bestimmen. Zum Zeitpunkt der Antragseinreichung hat das Strafgericht die Verfahrensleitung http.//www.bl.ch/zmg