Zwar ist der Vollzug nach der Einreichung des Antrags auf Rückversetzung in den Strafvollzug nicht mehr verfahrensleitende Behörde, doch ist er berechtigt, bei vorbestehender Haft einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 229 Abs. 1 StPO, analog; siehe auch Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015, 350 15 461).