{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-184_2017-04-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=02ece296-281f-414a-bead-ba43e2a47020&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "a3495afa8e358ec4d13a713de5e97e4c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-184_2017-04-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6801527c-94b3-498c-ba94-44e2f9eb112d", "Checksum": "bfdd6e2b4410d8b788b89460a9a1efaf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2017 184", "350 17 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:41:27", "Checksum": "a8e85d5cab635a866da288e8e32cc180", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)\nRegeste:\nAntrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\n2.2.4 Der Haft wegen Ausführungsgefahr liegt die Konstellation zugrunde, dass die Begehung eines schweren Verbrechens erst in Aussicht gestellt wird. Inwiefern sich schwere Verbrechen von weniger schweren Verbrechen abgrenzen lassen, kommt im Gesetz nicht zum Ausdruck. Bei der Grenzziehung dürfte es aber Sinn machen, auf die Voraussetzungen für die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB abzustellen, also auf angedrohte Taten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens oder gegen\ndiese Rechtsgüter gerichtete und mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte\nTaten. Aufgrund der Drohung muss ernsthaft und akut zu befürchten sein, dass diese Tat tatsächlich auch ausgeführt werde. Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw.\nangedrohte schwere Verbrechen zu begehen (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 40 ff.; Urteil des Bundesgerichts\n1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 Erw. 5.2). Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen\nVerhältnisse des Verdächtigten sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit\nder Begehung eines schweren Verbrechens als sehr hoch erachtet werden muss. Die Drohung\nkann explizit (verbal oder schriftlich) erfolgen oder auch konkludent. Die Drohung muss ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die Befürchtung begründen, das drohende schwere Verbrechen\nkönnte \"wahr gemacht\" und ausgeführt werden. Angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter ist an die Ernsthaftigkeit der Drohung allerdings kein allzu strenger Massstab anzulegen (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 16 ff.).\n\n2.2.5 Aus der fokalen Risikoeinschätzung vom 5. März 2017 ergibt sich, dass kurzfristig (innerhalb von Wochen bis einigen Monaten) ein hohes Risiko für ein erneutes einschlägiges deliktisches Verhalten vorliegt. Zudem gibt A.____ selber an, dass der die Weisung nicht einhalten\nwill. Bei Alkohol und Kokain handle es sich um Gesellschaftsdrogen. Es sei schwierig, deren\nKonsum abzulehnen. Zudem sei er ein IV-Rentner und kümmere sich um seinen eigenen Sohn,\nden Sohn seiner Freundin und den Haushalt. Ebenso hat er zugegeben, dass er im Besitz einer\nWaffe und von Munition ist. Er sehe nicht ein, weshalb er zusätzlich eine Arbeitsstruktur von\n50% erarbeiten soll. A.____ ist wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer\nKörperverletzung vorbestraft. Es drohen erneut solche Delikte („…einschlägiges deliktisches\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 6\nVerhalten…“). Aufgrund der Weigerung von A.____, die Weisungen einzuhalten (v.a. Drogenund Alkoholabstinenz), muss von einer äusserst schlechten Prognose ausgegangen werden.\nZudem ist A.____ im Besitz einer Waffe. Somit liegt derzeit eine erhebliche Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit vor, da der Drogen- und Alkoholkonsum zu einem unbeherrschten Verhalten führen kann und er im Besitz einer Waffe ist. Des Weiteren sieht A.____ nicht ein, dass\ndie Weisungen einen präventiven Charakter haben. Dies wird sich allerdings praxisgemäss im\nRahmen eines Vorabgutachtens zu bestätigen haben.\n\n2.3\nGeeignete Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Gefährdung der öffentlichen\nSicherheit sind keine ersichtlich, zumal A.____ sich bisher nicht an die Weisungen gehalten hat.\nZudem besteht die Wahrscheinlichkeit, dass eine freiheitsentziehende Sanktion angeordnet\nwird. Im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Vorabgutachtens zur Frage der Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit und allfälliger Ersatzmassnahmen erscheint die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft für die Dauer von zwei Monaten verhältnismässig. Innert dieser Zeit\nsollte es dem Strafgericht als verfahrensleitende Behörde möglich sein, ein entsprechendes\nVorabgutachten einzuholen. Das Strafgericht wird auch über allfällige Haftentlassungsgesuche\nbefinden müssen. Ebenso fällt ihm als verfahrensleitende Behörde die Kompetenz zu, beim\nZwangsmassnahmengericht den Erlass von Ersatzmassnahmen oder die Verlängerung der\nvollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu beantragen (Beschluss des Kantonsgerichts vom\n31. Januar 2017).\n\n3.\nGemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird\ndie Gebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden.\n\n4.\nAnlässlich der heutigen Verhandlung hat der Straf- und Massnahmenvollzug einen Bericht vom\n6. April 2017 zum Vorführungsbefehl und ein Mail vom 7. April 2017 eingereicht. Diese Unterlagen werden aus dem Recht gewiesen, kann aufgrund der Anzahl der Parteien und der Abwesenheit des Strafgerichts das rechtliche Gehör doch nicht gewährt werden.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 7\nEs wird\nentschieden:\n\n"}