{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-184_2017-04-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=02ece296-281f-414a-bead-ba43e2a47020&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "a3495afa8e358ec4d13a713de5e97e4c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-184_2017-04-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6801527c-94b3-498c-ba94-44e2f9eb112d", "Checksum": "bfdd6e2b4410d8b788b89460a9a1efaf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2017 184", "350 17 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:41:27", "Checksum": "a8e85d5cab635a866da288e8e32cc180", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)\nRegeste:\nAntrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\n Seite 4\nschwerde erhoben worden. Am 23. Dezember 2016 erfolgte eine bedingte Entlassung mit einer\nProbezeit von drei Jahren (Verfügung vom 19. Dezember 2016). Gleichzeitig wurden A.____\nWeisungen auferlegt (Arbeitsstruktur von 50%, Alkohol- und Drogenabstinenz, Abstinenzkontrolle, Verbot des Erwerbs, Besitzes, Tragens und Mitführens von Waffen, Einnahme von Medikamenten, ambulante Therapie). Diese Verfügung erscheint ebenfalls in Rechtskraft erwachsen\nzu sein. Die Weisungen hat A.____ mehrere Male verletzt (Mail von Dr. B.____ vom 2., 5., 12.\nund 26. Januar 2017, Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 9. Januar 2017,\nSchreiben der UPK vom 10. Januar 2017). Zudem hat Dr. B.____ mitgeteilt, dass derzeit eine\ndeliktorientierte Psychotherapie und fortlaufende Risikoevaluation nicht stattfinden könne (Mail\nvom 1. März 2017). Aus dem Bericht von Dr. C.____ vom 5. März 2017 (fokale Risikoeinschätzung) geht hervor, dass kurzfristig (innerhalb von Wochen bis einigen Monaten) ein hohes Risiko für ein erneutes einschlägiges deliktisches Verhalten vorliegt. Aus der Aktennotiz zum Gespräch vom 30. März 2017 geht hervor, dass A.____ nicht bereit ist, die ihm auferlegten Weisungen einzuhalten. Somit besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine Rückversetzung\nin den Massnahmenvollzug angeordnet wird.\n\n2.2\n2.2.1 Wie weiter oben ausgeführt, sind bei der Auslegung des Begriffs der Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung für die Wiederho-\nlungs- bzw. Fortsetzungsgefahr aufgestellt hat.\n\n2.2.2 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) setzt voraus, dass\nernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.\nAufl., Zürich 2013, Art. 221 N 10). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen\nWiederholungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig\nist und dabei andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Das Gesetz\nverlangt dabei, dass der Beschuldigte bereits früher (mindestens zwei) gleichartige Vortaten\nverübt hat, wobei in besonderen Fällen von dieser strengen Auslegung des Gesetzes abgewichen werden kann, wenn damit erhebliche konkrete Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wären oder mögliche Opfer von Gewaltdelikten derartigen Risiken ausgesetzt würden.\nVom Vortatenerfordernis kann insbesondere abgesehen werden, wenn aufgrund konkreter Umstände die Sicherheit anderer Personen nicht weniger bedroht ist, als in einem gemäss Art. 221\nAbs. 2 StPO (Ausführungsgefahr) vorgesehenen Fall (BGE 137 IV 13 E. 4 in Pra 8/2011 Nr.\n90).\n\n2.2.3 Im vorliegenden Fall ist A.____ am 2. März 2005 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Dabei hat es sich um ein einziges Delikt gehandelt. Aus den Akten geht nicht hervor, ob A.____ wegen weiteren Delikten\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 5\nverurteilt worden ist oder andere Vorstrafen vorhanden sind. Somit ist das Vortatenerfordernis\nentsprechend dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt. Es muss deshalb geprüft\nwerden, ob ein Ausnahmefall vorliegt, d.h. die Voraussetzungen der Ausführungsgefahr erfüllt\nwären.\n\n"}