{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-184_2017-04-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=02ece296-281f-414a-bead-ba43e2a47020&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "a3495afa8e358ec4d13a713de5e97e4c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-184_2017-04-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6801527c-94b3-498c-ba94-44e2f9eb112d", "Checksum": "bfdd6e2b4410d8b788b89460a9a1efaf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2017 184", "350 17 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:41:27", "Checksum": "a8e85d5cab635a866da288e8e32cc180", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)\nRegeste:\nAntrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\n2.\nVollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären\nMassnahme, inkl. Verwahrung, gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr oder\ndie Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der Gefährdung der öffentlichen\nSicherheit geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Grundsätze für\nWiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr beizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts\n1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2013 vom\n22. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.2).\n\n2.1\n2.1.1 Bei der Auslegung des Begriffs der Wahrscheinlichkeit, nach welchem zu beurteilen ist,\nob eine stationäre Massnahme angeordnet werden kann (allgemeiner Haftgrund), können die\nGrundsätze für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO\nherangezogen werden. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat der Haftrichter bei der\nPrüfung des allgemeinen Haftgrundes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender\nund entlastender Umstände vorzunehmen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von\nkonkreten Verdachtsmomenten - gestützt, auf die sofort verfügbaren Beweise (vgl. Art. 225\nAbs. 4 StPO) - wonach mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale\nerfüllt sein könnten. Der dringende Tatverdacht erfordert dabei eine erhöhte Wahrscheinlichkeit\nder Verurteilung (so auch: MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel\n2016, S. 141). Er setzt konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte voraus, die dafür sprechen,\ndass die beschuldigte Person Täterin eines Verbrechens oder Vergehens ist. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die beschuldigte Person, entsprechende Gerüchte oder vage\nVerdachtsgründe genügen jedoch nicht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 3\nStrafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1019; CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA /\nMARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 1634). Die Verwertbarkeit von\nBeweismitteln und die Auslegung strittiger Rechtsfragen kann ebenfalls nicht erschöpfend geprüft werden (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.\nAufl., Zürich 2014, Art. 221 N 6; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 221 N 6). Zur Frage des dringenden Tatverdachts, d.h. im\nvorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme, hat der\nHaftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden\nStrafrichter vorzugreifen. Somit muss sich das Zwangsmassnahmengericht an dieser Stelle\nnicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die fokale Risikoeinschätzung vom 5. März 2017\naufgrund möglicher Verfahrensmängel (Gewährung der Parteirechte in einem Strafverfahren)\nverwertet werden kann. Dies wird durch den Sachrichter im Rahmen des Verfahrens betreffend\nRückversetzung in den Massnahmenvollzug zu beurteilen sein.\n\n2.1.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Behandlung angeordnet werden,\nwenn ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch die Gefahr weiterer mit\nseiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse. Eine solche\nMassnahme wird unter anderem aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Das Gericht kann eine Verwahrung anordnen,\nwenn der Täter einen Mord, eine vorsätzlich Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens\noder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat,\ndurch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer\nbeeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale\ndes Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebenssituation ernsthaft zu erwarten ist,\ndass er weitere Taten dieser Art begeht, oder wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand,\nernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung\neiner Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.\n\n2.1.3 Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 verlängerte das Kantonsgericht die stationäre Massnahme bis zum 31. Dezember 2016. In der Folge wurde A.____ per 1. August 2016 in ein\nWohn- und Arbeitsexternat versetzt (Verfügung vom 12. Juli 2016). Gleichzeitig wurden ihm\nAuflagen erteilt (Arbeitsstruktur von 50%, Alkohol- und Drogenabstinenz, Abstinenzkontrolle,\nVerbot des Erwerbs, Besitzes, Tragens und Mitführens von Waffen, Einnahme von Medikamenten, ambulante Therapie). Gegen diese Verfügung hat A.____ wegen der Abstinenzkontrolle am\n25. Juli 2016 eine Beschwerde erhoben, über welche bisher noch nicht befunden worden ist.\nAm 1. September 2016 hat der Straf- und Massnahmenvollzug die Abstinenzkontrolle erweitert.\nSoweit dies aus den eingereichten Akten ersichtlich wird, ist gegen diese Verfügung keine Be-\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\n"}