{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-184_2017-04-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=02ece296-281f-414a-bead-ba43e2a47020&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "a3495afa8e358ec4d13a713de5e97e4c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-184_2017-04-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6801527c-94b3-498c-ba94-44e2f9eb112d", "Checksum": "bfdd6e2b4410d8b788b89460a9a1efaf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2017 184", "350 17 184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:41:27", "Checksum": "a8e85d5cab635a866da288e8e32cc180", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.04.2017 350 2017 184 (350 17 184)\nRegeste:\nAntrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10.04.2017 (350 17 184)\n____________________________________________________________________________\n\nVollzugsrechtliche Sicherheitshaft\n\nBesetzung Präsident Dr. B. Schmidli\nGerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx\n\nIn Sachen Sicherheitsdirektion BL, Straf- und Massnahmenvollzug, Allee 9,\n4410 Liestal\n\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach,\n4132 Muttenz 1\n\nStrafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz\n\ngegen\n\nA.____\nvertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, Gitterlistrasse 8 / Postfach\n215, 4410 Liestal\nBeschuldigte Person\n\nBetreffend Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nA\n\nAm 6. April 2017, 10:00 Uhr, wurde A.____ vorläufig festgenommen. Mit Eingabe vom\n6. April 2017, 16:37 Uhr, hat der Straf- und Massnahmenvollzug form- und fristgerecht beim\nZwangsmassnahmengericht die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft beantragt.\nSie macht im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Verweigerungshaltung von A.____ in\nBezug auf die ihm auferlegten Weisungen die Gefahr bestehe, dass dieser eine Tat im Sinne\nvon Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\nB\n\nAnlässlich der heutigen Haftverhandlung ist A.____ befragt worden und sein Verteidiger zum\nVortrag gelangt. Dieser beantragt, dass auf den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs\nnicht einzutreten sei und A.____ aus der Haft zu entlassen sei. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen (ambulante Therapie). Die Staatsanwaltschaft hat die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft, ev. Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr beantragt.\nDer Straf- und Massnahmenvollzug hat an seinem Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft festgehalten.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1\nDie Art. 363 ff. StPO enthalten keine Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft). Nach der Rechtsprechung sind in diesen Fällen die Art. 221\nund 229 ff. StPO analog anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 1. Juli 2014\nE. 1.2, BGE 141 IV 49 E. 2.6 und 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5). Dies bedeutet,\ndass das Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016\nE. 2.2.3). Als Grundlage für eine Inhaftierung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 221\nStPO erfüllt sein.\n\n1.2\nIm vorliegenden Fall hat der Straf- und Massnahmenvollzug zusammen mit dem Antrag an das\nStrafgericht auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB und\nArt. 95 Abs. 5 StGB beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft eingereicht. Zwar ist der Vollzug nach der Einreichung des Antrags auf Rückversetzung in den Strafvollzug nicht mehr verfahrensleitende Behörde, doch ist\ner berechtigt, bei vorbestehender Haft einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 229 Abs. 1 StPO, analog;\nsiehe auch Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015, 350 15 461). In vorliegender Konstellation (Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zusammen mit der Einreichung eines Antrags auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug) rechtfertigt es sich ebenfalls, den Straf- und Massnahmenvollzug als antragsberechtigte Behörde zu\nbestimmen. Zum Zeitpunkt der Antragseinreichung hat das Strafgericht die Verfahrensleitung\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 2\nnoch nicht inne, sondern erhält sie erst. Es hat somit auch keine Fallkenntnis. Es kann deshalb\nnicht innert kürzester Zeit darüber befinden, ob eine sofortige Inhaftierung während des selbständigen nachträglichen Verfahrens sinnvoll ist. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb\ndie Zuständigkeiten verschieden geregelt sind, je nachdem ob sich die betroffene Person zum\nZeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Strafgericht bereits in Haft befindet ober in Freiheit.\nSomit ist der Straf- und Massnahmenvollzug im vorliegenden Fall berechtigt, einen Antrag auf\nAnordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft einzureichen. Es ist deshalb noch notwendig\nzu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft während der Verhandlung einen Antrag auf Anordnung\nvon Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr stellen kann.\n\n1.3\nGestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG\nist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung von vollzugsrechtlicher\nSicherheitshaft zuständig.\n\n"}