e) Spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens ist den betroffenen Personen Grund, Art und Dauer der Überwachung unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO mitzuteilen. 3. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 250.-- erhoben (§ 11 GebT). Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde. http.//www.bl.ch/zmg Seite 5