Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall ist die Gebühr auf Fr. 250.-- festzusetzen. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden. Es wird http.//www.bl.ch/zmg Seite 4 entschieden: