2.7 Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A.____, B.____ und C.____ wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs am 21.12.2016 angeordnete rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von X.____ (fiktive Person), benutzt durch die Beschuldigte, ist demnach rückwirkend für die Zeit vom 21.6.2016 bis zum 21.12.2016 zu genehmigen.