Seite 3 2.6 Nach den Gesuchsakten sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von X.____ (fiktive Person), benutzt durch die Beschuldigte, in der Untersuchung gegen A.____, B.____ und C.____ erfüllt, werden diese doch dringend der Begehung eines Verbrechens/Vergehens (Art. 139, 144 und 186 StGB) verdächtigt (Art. 273 Abs. 1 StPO). Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt eine rückwirkende Überwachung des Telefonanschlusses (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit.