2.4 In Bezug auf den dringenden Anfangstatverdacht gegen die Beschuldigte kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30.11.2016 (350 16 579) verwiesen werden. Auch wenn fraglich ist, ob die Ergebnisse des Einsatzes des GPS am Fahrzeug BS xxxxx unter den gegebenen Umständen (keine Anordnung gemäss Art. 280 StPO) verwertbar sind, kann sich das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Fall im Rahmen der Prüfung des dringenden Tatverdachts auf die entsprechenden direkt oder indirekt erlangten Ermittlungsergebnisse abstützen.