Insbesondere obliegt es nicht dem Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, ob Art. 277 Abs. 2 StPO (Verwertungsverbot von nicht genehmigten geheimen Überwachungen) anwendbar ist, ob es sich dabei um ein absolutes Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO handelt und welches die Folgen des Beweisverwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO sind. Wie zu entscheiden wäre, wenn das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO nicht genehmigt hätte, kann hier offen gelassen werden.