Seite 2 Auch die Verwertbarkeit der Beweismittel und die Auslegung strittiger Rechtsfragen kann nicht erschöpfend geprüft werden (MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 6). Die Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots ist grundsätzlich vom Sachgericht im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen.