2. 2.1 Besteht der dringende Tatverdacht, ein Verbrechen oder Vergehen oder eine Übertretung nach Art. 179septies StGB sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO erfüllt, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 273 StPO Auskunft verlangen darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat (lit. a) oder über Ver- kehrs- und Rechnungsdaten (lit. b). Diese Auskünfte können unabhängig von der Dauer der Überwachung bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 StPO).